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11-07-2017

ZUKÜNFTIGES DATENSCHUTZRECHT: ERSTER ENTWURF

Die EU- Verordnung (EU) 2016/679, wird am 25. Mai 2018 in Kraft treten und folglich sollte Spanien das neue Datenschutzschutzgesetz- Organic Law of Protection of Data (LOPD) genehmigt haben um es in nationales Recht umzusetzen. Der erste Entwurf enthält bereits mehrere Anordnungen mit einigen umschweifenden Neuerungen.

  • Die Regelungen definieren auch die Figur des „Schutzbeauftragten“, und die Fälle in denen eine solche Stelle bei einer Gesellschaftsgründung erforderlich ist.  
  • In Bezug auf die Daten von Verstorbenen, wird Jeder vor seinem Tod ein ausdrückliches Verbot abgeben können, damit Erben nicht auf seine Daten zugreifen können.
  • Wie in dem vorherigen Beitrag bereits ausgeführt, reicht die stillschweigende Zustimmung nicht mehr aus, um personenbezogene Daten nutzen zu können, stattdessen bedarf es einer ausdrücklichen Zustimmung. 
  • Sanktionen aufgrund von Datenschutzverletzungen werden deutlich zunehmen (zum Beispiel werden schwere Sanktionen von 11 auf 28 ansteigen); die Verhängung von Sanktionen wird durch die Verordnung des Rates (EU) 2016/679 geregelt werden und die bestehenden Regeln in der aktuellen LOPD werden auch weiter beibehalten bleiben. 
  • Behandelt wird auch die Möglichkeit der Videoüberwachung bei der Arbeit, es wird in Betracht gezogen Arbeiter nicht ausdrücklich über Kameras informieren zu müssen, sondern es ausreichen zu lassen,  mit Plakaten auf Kameras hinzuweisen.
  • Darüber hinaus, werden in Bezug auf die Kredit-Informationen, Schulden von weniger als 50 Euro nicht in einem Verzeichnis aufgeführt werden; die übrigen Schulden werden nicht länger als 5 Jahre gespeichert werden. Demnach wird es nach Ablauf von Jahren keine Aufzeichnungen mehr darüber geben.
  • Schließlich bedarf es der Zustimmung der Betroffenen für jede Verwendung ihrer personenbezogenen Daten. Wenn also die Daten mehrfach verwendet werden, müssen die Betroffenen jeder der Nutzungen zustimmen.