Das Finanzamt wird nicht weiter diejenigen, die Vermögenswerte im Ausland versteuern, mit 150% der Gebühr bestraffen.
Dies wurde durch bindende Konsultation der Generaldirektion der Steuern festgesetzt. Dies ist die erste offizielle Verlautbarung mit Rechtswirkung über Sanktionen des Modells 720, das bei der Europäischen Kommission anhängig ist, die dies für „unverhältnismäßig“ hält und die Freizügigkeit und Kapitalmarktfreiheit als eingeschränkt sieht.