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19-04-2017

ERBSCHAFTSSTEUER UND HAUSRAT IN SPANIEN

Das oberste Finanzgericht hat in seiner Entscheidung 3615/2015 vom 9. Februar 2017 entschieden, dass die vorgelegten Beweise, die dafür sprechen, dass der Hausrat eines Erblassers weniger als 3% der Erbmasse ausmacht, damit übereinstimmen, dass die Verwaltung Handlungen vornimmt, die Auffassung der Steuerzahler entkräften.

Das oberste Finanzgericht begründete seine Entscheidung damit, dass es sich auf die Argumente der Beschwerdeführer beruft und erklärt, dass ein ausführlicher Bericht auf Antrag eines Beteiligten trotz seiner fehlenden absoluten Beweiskraft ausreicht, um zumindest den Automatismus der vorstehend genannten Annahmen zu  entkräften.


Zusammenfassend kann gesagt werden, dass - sollten die Steuerzahler Beweisunterlagen einbringen, aus denen hervorgeht, dass der Hausrat des Erblassers weniger als 3% der Erbmasse ausmacht - die Steuerverwaltung  dazu verpflichtet ist, dem Beteiligten zumindest eine ordnungsgemäß begründete Antwort über die Beweiskraft der vorgelegten Beweisdokumente oder der Bewertungungskriterien zukommen zu lassen.